יז ומורידין קרוב לנכסי שבוי תנאי היא דתניא היורד לנכסי שבוי אין מוציאין אותו מידו ולא עוד אלא אפי' שמע שממשמשין ובאין וקדם ותלש ואכל הרי זה זריז ונשכר ואלו הן נכסי שבויין הרי שהיה אביו או אחיו או אחד מן המורישין הלכו להם למדינת הים ושמעו בהן שמת
17 Darüber, ob man einen Verwandten in die Güter eines Gefangenen einsetze, streiten die Autoren der folgenden Lehre: Wenn jemand sich in die Güter eines Gefangenen gesetzt hat, so werden sie ihm nicht abgenommen; und noch mehr: wenn er, als er gehört hat, daß jener heimzukehren sich aufmacht, sich beeilt und [die Früchte] abgepflückt hat, so hat er durch seine Hurtigkeit Gewinn erzielt. In folgendem Falle verhält es sich wie bei Gütern von Gefangenen: wenn sein Vater, sein Bruder oder sonst ein Erblasser, nach dem Überseelande ausgewandert ist und man von ihm gehört hat, daß er gestorben ist.